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FDP: „Regeln für Luftballons, wer will denn sowas!“

 

 

Die Anpassung der Gestaltungssatzung der Stadt Celle hatten die Liberalen in ihr Kommunalwahlprogramm aufgenommen und erstrebten damit „eine zeitgemäße und zügige Überarbeitung der über 30 Jahre alten Gestaltungssatzung für die Innenstadt, da es in vielen Lebensbereichen in den letzten Jahren große Veränderungen gegeben hat“.

Der jetzt vorgelegte Verwaltungsentwurf überzeugt die Freien Demokraten jedoch nicht. „Er zeugt zwar von Einfühlungsvermögen in die alte Stadtstruktur, unterschätzt aber die Realitäten und Bedürfnisse der Menschen. Zudem erschwert er den Händlern in der Innenstadt das Leben und belastet sie unnötig mit Kosten“, so der FDP-Fraktionsvorsitzende Joachim Falkenhagen.

„Wieder einmal hat man den Eindruck von Überreglementierung, dass die Bedürfnisse der Menschen nicht gesehen werden und dass selbst Kindern Freude genommen werden soll“, ergänzte sein Ratskollege Harald Range, der darauf hinwies, dass „selbst das Verteilen unschuldiger Luftballons reglementiert werden soll. Deswegen lehnen wir diese Form der Gestaltungssatzung ab – Regeln für Luftballons, wer will denn sowas!“

 

 

Den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf wollen die Freien Demokraten in den folgenden Punkten ändern:

  • Geltungsbereich ( § 1 )
    Es erschließt sich uns nicht, warum der Bereich des nördlichen Neumarktes in die Satzung einbezogen werden soll. Wir halten dies nicht für notwendig.
    Auch für die Einbeziehung der Neubauten um das Oberlandesgericht fehlt eine schlüssige Begründung. Schlimmstenfalls sehen wir hier eine Kollision von städtischen Gestaltungsinteressen mit dem Interesse des Landes, diese hier wahrgenommenen Aufgaben mit vertretbarem Aufwand in Celle zu halten.
    Die Einbeziehung des nördlichen Teils des gesamten Nordwalls kann der Stadtentwicklung im Wege stehen. Dagegen halten wir die Aufnahme der Fritzenwiese mit der vollständigen Reihe von Fachwerkhäusern in die Gestaltungssatzung für sinnvoll.
  • Dachfenster und Freisitze ( § 2 Ziff. 2 )
    Dachfenster, Freisitze, Terrassen, Balkone sind besonders wichtig für die Förderung der Altstadt als Wohnort. Eine Gestattung und Modernisierung im rückwärtigen Bereich steigert die Attraktivität der Altstadt als Wohnort. Sie müssen auch im Zweifelsfall ermöglicht werden..

  • Fenster und Türen ( § 4 )a) Fenster ( § 4 Ziff. 1 – 3 )
    Sich nach Außen öffnende Fenster zu fordern geht nach unserer Überzeugung an der heutigen Lebenswirklichkeit vorbei. Diese Fenster reinigen zu müssen, mindert die Attraktivität der Altstadt als Wohnstandort.b) Türen ( § 4 Ziff. 5 )
    Türen sollen nach dem Entwurf verpflichtend aus Holz hergestellt werden. Sie „müssen jedoch einen Sockel von mind. 30 cm aufweisen“. Das kann unseres Erachtens nur für einflügelige Türen angeregt werden. Die geforderte Konstruktion ist technisch bei Automatiktüren, bei Glastüren und bei behindertengerechten Türen nicht lösbar. Das „müssen“ ist durch „sollen“ zu ersetzen. Der geforderte „Sockel“ kann optisch durch andere Maßnahmen ersetzt werden.
  • Markisen und Vordächer ( § 5)
    Hier sollte entgegen dem Entwurf der Satzung zumindest eine Identifikation mit dem Betreiber möglich sein.
  • Schaufenster ( § 6 Ziff. 4 )
    Die Gestaltung und Form der Angebotsdarstellung ist einem ständigen Wandel unterlegen. Die rigorosen Regelungen des § 6 Ziff. 4 sind für uns so nicht vertretbar. Sie sollten nach Gesprächen mit Händlern und Interessensverbänden modifiziert werden.

  • Fahnen und Ballons ( § 6 Ziff. 6 u. 8 )
    Die Regelung über Fahnen und Ballons in § 6 Ziff. 6 und in § 6 Ziff. 8 Satz 2 Nr. 2 ist zu streichen. Hilfsweise sollte dieser Text in Ziff. 6 aufgenommen werden:
    „Bei Festen in der Stadt und bei Sonderanlässen wie Jubiläen und Sonderverkäufen sind Fahnen und Ballons zulässig.“
  • Kundenstopper ( § 6 Ziff. 7 )
    Die Regelung ist uns zu eng gefasst. Neben den handbeschrifteten Holztafeln sollte eine Auswahlmöglichkeit für gestaltete Kundenstopper angeboten werden, die auch einen Wechsel der angebotenen Inhalte ermöglichen. Die Zahl der Kundenstopper pro Betrieb kann aus unserer Sicht begrenzt werden.
  • Werbeanlagen an Bauzäunen ( § 6 Ziff. 11 )
    Hier sollten auch „Gerüste“ eingefügt werden. Die in dem Entwurf angebotene Größe von 1 qm. Ist lebensfremd. Nach der vorgeschlagenen Regelung dürften Ladengeschäfte, die sich dem Verkauf eines einzigen Herstellers verpflichtet haben, für die Produkte dieses Herstellers nicht werben (Comspot: Apple).
  • Beschriftungen und Abbildungen auf Sonnenschirmen ( § 6 Ziff. 8 Nr. 10 )
    Beschriftungen und Abbildungen auf Sonnenschirmen in der Gastronomie sollten gestattet sein. § 6 Ziff. 8 Satz 2 Nr. 10 zu streichen.

 

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